1 %-Privatanteilsbesteuerung auch ohne faktische Privatnutzung
BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2013 vier neue Urteile zur Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen mittels der sogenannten „1 %-Methode“ veröffentlicht. Während der BFH in den beiden Urteilen vom 21.3.2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) als auch in dem Urteil vom 18.4.2013 (VI R 23/12) klargestellt hat, dass die 1 %-Regelung erst dann zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder zumindest in Form einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlässt, hält der BFH in dem Urteil VI R 31/10 eine tatsächliche nicht private Nutzung des PKW für unbedeutend.
Umfang der Privatnutzung ohne Bedeutung
In dem vierten Urteil VI R 31/10 (vom 21.3.2013) hat der Bundesfinanzhof die Anwendung der 1 %-Regelung zugelassen, auch wenn faktisch keine private Nutzung des Fahrzeuges erfolgt ist. Nach der BFH-Auffassung ist dem Arbeitnehmer der zu versteuernde „geldwerte Vorteil“ aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zugeflossen. Im Streitfall standen einem GmbH-Geschäftsführer zwei PKWs zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Er nutzte diese beiden PKWs zu jeweils unterschiedlichen Zeiträumen.
Nutzungsüberlassungsvereinbarung tatsächlich erforderlich
Nicht die tatsächliche Nutzung, jedoch das Vorliegen einer (arbeitsvertraglichen) Nutzungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Methode. Den von der Finanzverwaltung immer wieder hervorgerufenen „Beweis des ersten Anscheins“, wonach nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Überlassung eines PKWs stets eine Privatnutzung zu unterstellen ist und dass arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote in der Praxis nicht überwacht und beachtet werden, hat der Bundesfinanzhof allerdings gekippt. Die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs führt nicht zu einem Arbeitslohn. Liegt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine unbefugte Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs vor, führt dies nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Stand: 12. August 2013
Erscheinungsdatum:
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