Seitenbereiche
Oktober 2014

Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung

Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der Strafzuschläge.

Anlaufhemmung, Verjährung

Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag

Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände. Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5 %).

Stand: 26. September 2014

Bild: pressmaster - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Fulda und Weimar und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen. 

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.