Geringwertige Wirtschaftsgüter
Per Gesetzesdefinition gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen. Während die Anschaffungskostengrenze als auch die Beweglichkeit und Abnutzbarkeit im Regelfall eindeutig feststellbar sind, bildet die „selbstständige Nutzbarkeit“ sowie die „betriebliche Zweckbestimmung“ bei Betriebsprüfungen oftmals Diskussionsstoff.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss (v. 9.5.2012 - III B 198/11) entschieden, dass es für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als geringwertig nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung ankommt, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem betreffenden Betrieb. Mit anderen Worten: Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn der Betrieb dieses zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzt und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Der Fall
Im Streitfall ging es um Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, die jeweils unter 410 € kosteten. Die Finanzverwaltung behandelte die Güter als geringwertige Wirtschaftsgüter und lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab. Der BFH sah für die Transportgüter nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbstständige Nutzungsfähigkeit gegeben und bestätigte in letzter Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung.
Stand: 12. September 2012
Erscheinungsdatum:
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