Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Insolvenzgeldumlage

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 0,15 %.

Umlagesatz 2024

Das Bundesarbeitsministerium/BMAS ist ermächtigt, den Umlagesatz abhängig von vorhandenen Überschüssen/Fehlbeträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage festzulegen. Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 hat das BMAS den Umlagesatz auf 0,06 % festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Damit liegt der Umlagesatz in 2024 0,09 % unter dem gesetzlichen Umlagesatz.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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© Pixi - stock.adobe.com
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