Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Seitenbereiche

Referentenentwurf

Großbritannien wird aller Voraussicht nach am 29.3.2019 die Europäische Union verlassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 10.10.2018 den Referentenentwurf für das „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz / Brexit-StBG)“ veröffentlicht. Das Gesetz soll verhindern, dass der Brexit für den einzelnen Unternehmer steuerliche Nachteile hat. Der Entwurf enthält unter anderem nachstehende Regelungen.

Einbringungsgewinn

§ 22 Abs. 1 u. 2 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) regelt die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes von Unternehmen bzw. der Anteile an einem Unternehmen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes in jenen Fällen vermieden werden soll, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht wurden.

Ausgleichsposten

§ 4g Einkommensteuergesetz (EStG) lässt die Bildung eines Ausgleichspostens für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu, welche in eine Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Staat verbracht und dieser Betriebsstätte steuerlich zuzuordnen sind. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz verhindert eine zwingende Auflösung solcher Ausgleichsposten.

Stand: 27. November 2018

Bild: Delphotostock - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Fulda und Weimar und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen. 

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.