Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz

Das neue vom Bunderat am 25.6.2021 verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (BGBl 2021 I v. 30.6.2021, S. 2050) soll u. a. eine Beseitigung ungleicher Steuerbelastungen durch Angleichung der Besteuerungsverfahren für Personen- und Kapitalgesellschaften erwirken.

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Eine Angleichung der Besteuerungsverfahren soll durch die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erreicht werden. Gemäß dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können sich Personengesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Besteuerungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Die Personengesellschafter werden in diesem Fall wie nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Für die Gesellschafter bedeutet die Option u. a., dass Ausschüttungen aus der Personengesellschaft als Dividenden zu versteuern sind.

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Außerdem wurde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Neben Verschmelzungen sollen nun auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Begünstigt werden dadurch Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Nach der Gesetzesbegründung sollen „Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie Verschmelzungen auch über Staatsgrenzen hinweg“ steuerneutral möglich sein.

Einlagelösung bei Organschaften

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, der sog. Einlagelösung, ersetzt. Mehrabführungen sollen als Rückzahlungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG). Zudem können Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen künftig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Einige Teile traten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (ab dem 1.7.2021) in Kraft.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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