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Forderungen

Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind, als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, kann auch das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufungsschritte

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner doch noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist für eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr das Ausfallrisiko festgestellt, ist die Forderung ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu berichtigen. Zahlt der Schuldner im Laufe der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der Prozentsatz ist individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung aus der Höhe der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird hier wiederum der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer.

Strand: 27. Juli 2014

Bild: digitalefotografien - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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