Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Seitenbereiche
Herbst 2020

Rechnungsangaben bei „Business Packages“

Rechnungsangaben

Rechnungen der Hoteliers und Gastronomen müssen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) neben den sonstigen Pflichtangaben auch detaillierte Angaben über die „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten.

Rechnungsangaben bei Pauschalangeboten

Vielfach machen Hoteliers/Gastronomen ihren Kunden (Geschäftskunden) Pauschalangebote, die neben der Übernachtung z. B. auch die Mahlzeiten, den Parkplatz oder Transfers vom/zum Flughafen/Bahnhof beinhalten. Es stellt sich hier vielfach die Frage, wie diese einzelnen Leistungen bezüglich „Menge und Art“ auf einer Gesamtrechnung aufgeschlüsselt werden müssen, damit der Gast ggf. den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Vereinfachungen

Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn folgende, in einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird: die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung und das Bügeln von Kleidung, der Schuhputzservice, der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, der Transport von Gepäck sowie die Nutzung von Saunaeinrichtungen, Fitnessgeräten oder des Parkplatzes. Zudem wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Stand: 28. September 2020

Bild: nd3000 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Fulda und Weimar und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen. 

Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.