Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Unser Büro bleibt vom 23.12.2024 bis einschließlich 1.1.2025 geschlossen.

Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Vergnügungssteuersatz Berlin zu Recht angehoben

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen. Die Vergnügungssteuer wird erhoben u. a. als Kartensteuer zur Besteuerung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen oder aber auch auf Spielautomaten als sogenannte Spielgerätesteuer.

Hohe Einnahmequelle

Das Land Berlin hatte 2011 den Steuersatz von 11 % auf 20 % angehoben, also fast verdoppelt. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt in zwei Fällen entschieden hat, geschah dies zu Recht (Urteil vom 7.7.2015, 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12). Gegen die drastische Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. II R 19/14).

Vergnügungssteuer zur Umsatzsteuer

Mit Beschluss vom 19.8.2013 (BN 1.13) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele nach Europarecht neben der Umsatzsteuer erhoben werden kann. Gastronomen zahlen also, z. B. auf Tanzveranstaltungen oder Filmvorführungen usw., beides: Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer!

Stand: 28. September 2015

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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