Welche Phantasien die Städte und Gemeinden entwickeln, um zusätzliche Einnahmen zu erlangen.
Bettensteuer
Die einen nennen es Kulturförderabgabe, die anderen schlicht „Bettensteuer“. Letzteres war in München der Fall. Um die leeren Kassen zu füllen, hatte die Stadt München im Juni 2010 eine Abgabe in Höhe von 2,50 € je entgeltlicher Übernachtung in einem Hotel vorgesehen. Die Regierung von Oberbayern hielt dies nicht für rechtmäßig und verweigerte die Genehmigung.
Urteil Bayer. Verwaltungsgerichtshof
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil der Regierung von Oberbayern recht gegeben und die Bettensteuer in München endgültig gekippt (Urteil v. 22.3.2012 -4 BV 11.1909).
Kulturförderabgabe
Trier und Bingen nannten die Bettensteuer „Kulturförderabgabe“. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Satzungen beider Städte diesbezüglich für unwirksam erklärt.
Aufwandsteuern
Die Bettensteuer oder Kulturförderabgabe sei eine Aufwandsteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Letztere kommt darin zum Ausdruck, dass sich jemand etwas leistet, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Eine Aufwandsteuer sei daher bezogen auf private Übernachtungen, insbesondere aus touristischen Gründen zwar zulässig, nicht aber auch für solche Hotelaufenthalte, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen der Erzielung von Einkommen und können daher nicht auch noch für eine Aufwandbesteuerung herangezogen werden.
Unterscheidung
Da die Satzungen der Städte Trier und Bingen keine entsprechenden Regelungen zur Unterscheidung zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen beinhalteten, kippte das BVerwG die Regelwerke insgesamt in vollem Umfang (Urteile v. 11.7.2012 -9 CN 1.11 und 2.11).
Stand: 12. September 2012
Erscheinungsdatum:
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