Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Für die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, ist normalerweise ein Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde zunächst festgelegt, dass Gastronomen auf die Abgabe von Speisen im Rahmen solcher Restaurationsdienstleistungen bis zum 30.6.2021 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen können (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz – UStG). Den Gastronomen war es dabei freigestellt, die Umsatzsteuerermäßigung an die Gäste weiterzugeben oder den Differenzbetrag als Ausgleich für die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für sich zu behalten. Die Umsatzsteuersenkung sollte den besonders schwer und lang anhaltend von der Corona-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Unter der Annahme, dass sich die Corona-Situation in 2021 wieder normalisieren würde, wurde die Maßnahme zunächst nur bis 30.6.2021 befristet.
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Als Folge der andauernden Schließung der Gastronomiebetriebe wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, diesen Betrieben „eine wirtschaftliche Perspektive auch über den 30.6.2021 hinaus“ eröffnet werden. Von der Vergünstigungsregelung ausgenommen bleiben Getränke.
Sonstige Betriebe
Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, die verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben bzw. entsprechende Restaurationsdienstleistungen erbringen.
Inkrafttreten
Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedet. Es soll zeitnah in Kraft treten.
Stand: 29. März 2021
Erscheinungsdatum:
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