Außergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber lässt zwangsweise entstehende größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände (vielfach Krankheit, Behinderung usw.) entstehen und bestimmte zumutbare Beträge überschreiten, als außergewöhnliche Aufwendungen zum Steuerabzug zu (§ 33 Einkommensteuergesetz/EstG)
Der Fall
In dem Fall, den das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21), nahm eine Steuerpflichtige wöchentlich angebotene Funktionstrainingsstunden in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch. In dem Mitgliedschaftsbeitrag waren nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten enthalten, u. a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios. Das FG hat einen Steuerabzug für den Fall ausgeschlossen, dass der Mitgliedsbeitrag auch andere Leistungen des Studios mit einschließt, die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
Reha-Verein
Das Finanzgericht hat allerdings zwangsläufig angefallene Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, als außergewöhnliche Belastung (Heilbehandlungskosten) anerkannt.
Anhängiges BFH-Verfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in dem anhängigen Verfahren (Az. VI R 1/23) abschließend über die steuerliche Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge entscheiden. Im Regelfall empfiehlt es sich, für ärztlich verordnete Sportkurse einen Reha-Verein aufzusuchen.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum:
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