Grafik: Weihnachtsbaum -

Frohe Feiertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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Ab dem 2. Januar sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

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Umsatzsteuer

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Hierzu gehören zweifelsohne ärztliche Leistungen aller Art. Hinsichtlich der Beratungsleistungen über ein sogenanntes Gesundheitstelefon zur medizinischen Beratung der Versicherten einer Krankenkasse war es bisher umstritten, ob diese als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten können.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertrat in der Entscheidung „X-GmbH“ vom 5.3.2020 (Az. C 48/19) die Auffassung, dass telefonische Beratungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angesehen werden können. Letzteres ist zu bejahen, wenn die Telefonberatung einen therapeutischen Zweck verfolgt. Ob das der Fall ist, muss dabei im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Der EuGH hat im genannten Urteil die bloße Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien nicht als Telefonberatung, die einen therapeutischen Zweck verfolgen würde, angesehen.

Folgeentscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der auf der genannten EuGH-Entscheidung basierenden Folgeentscheidung vom 23.9.2020 (Az.- XI R 6/20 XI R 19/15) das erstinstanzliche Urteil (Finanzgericht Düsseldorf vom 14.8.2015, 1 K 1570/14) aufgehoben und für weitere Feststellungen zurückverwiesen. In seiner Entscheidung sah der BFH u. a. telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin an, soweit diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachweislich einen therapeutischen Zweck erfüllen.

Stand: 30. August 2021

Bild: tippapatt - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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